Als Energieberatungsunternehmen beraten wir natürlich nicht in juristischen Belangen. Deshalb sind diese Ausführungen nur als Orientierung zu verstehen. Wir verweisen an dieser Stelle allerdings auf ein Urteil vom 04.08.2016 (Aktenzeichen 1 U 136/16) sowie auf ein Urteil vom 13.03.2015 (Aktenzeichen 17 U 98/14 | 7 O 203/13). Demnach haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht für die Richtigkeit eines Energieausweises – sofern er einen Haftungsausschluss mit dem Käufer vereinbart hat. Auch gegenüber dem Aussteller kann der Käufer in diesem Falle keine Rechte geltend machen.
Dies liegt insbesondere daran, dass ein Energieausweis keinen direkten Rückschluss auf den faktischen Energieverbrauch zulässt. Zudem steht es dem Käufer bei einem Verkauf mit vereinbartem Haftungsausschluss nicht zu, den nicht von ihm beauftragten Aussteller des fehlerhaften Energieausweises in Anspruch zu nehmen.
Für die Richtigkeit der im Energieausweis zu Grunde gelegten Daten haftet jedoch grundsätzlich der Aussteller. Werden Daten gegebenenfalls vom Eigentümer erhoben, ist der Aussteller in der Pflicht, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt dies im § 17 (5) EnEV 2014. Demnach darf der Aussteller die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nur dann zu Grunde legen, wenn kein begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht.
Allerdings wird seit der EnEV 2009 die Sorgfaltspflicht des Eigentümers bei der Datenbereitstellung gleichermaßen betont. Der Eigentümer muss gemäß EnEV dafür Sorge tragen, dass die bereitgestellten Daten für den Energieausweis richtig sind. Laut § 27 (2) Nr. 2 und 3 EnEV handeln sowohl der Eigentümer als auch der Aussteller ordnungswidrig, wenn falsche Daten verwendet werden.