Die neue EnEV 2014 ist seit dem 01.05.2014 in Kraft. Zusammengefasst ändern sich mit Blick auf die neue Energieeinsparverordnung generell folgende Aspekte:

  • -Bei Neubauten muss der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorliegen (End-Energieausweis nach Bauausführung / kein planerischer EnEV-Nachweis)
  • Neue Effizienzklassen (A+ bis H) sind seit dem 01.05.2014 in den Ausweisen anzugeben
  • Präzisierung: Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich sein (z.B. durch Aushang) – zuvor mussten Eigentümer nicht selbst aktiv werden und den Ausweis nur auf Verlangen vorzeigen
  • Käufern oder Mietern muss der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden (zuvor ging es nur um die Einsichtsmöglichkeit)
  • Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen angeben bei Verkauf oder Vermietung (§16a EnEV 2014)
  • Immobilienanzeigen werden länger und damit teurer
  • EnEV 2014 unterscheidet nicht zwischen Privatverkäufer und gewerblichem Verkäufer
  • Stichwort: Unlauterer Wettbewerb / Rechtsstreitigkeiten & Bußgelder (Nichteinhaltung: Bußgeld bis zu 15.000 Euro / Strafregel greift 6 Monate nach Inkrafttreten der EnEV)
  • Energieausweis in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, wenn die Nutzfläche größer ist als 500 m² (bisher waren es 1.000 m²) -> Aushang-Pflicht
  • Aushang-Pflicht des Energieausweises (wenn vorhanden) in Kinos, Theater, Banken, größere Läden, Kaufhäuser usw. (privatwirtschaftliche Bauten mit Publikumsverkehr) – Pflicht des Aushangs gilt auch für Mieter/Pächter
  • Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis wurden konkretisiert
  • Stärkung des Vollzugs: Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder, ob Ausweis vorliegt!
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