Wenn ein Eigentümer einen Energieausweis zum Zeitpunkt der Besichtigung der Immobilie nicht vorzeigen oder vorlegen kann, begeht dieser Eigentümer eine Ordnungswidrigkeit, die angezeigt werden kann. Denn im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) handelt ein Eigentümer immer dann ordnungswidrig, wenn er bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung bzw. Leasing der Immobilie oder Wohnung dem Interessenten einen Energieausweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zugänglich macht. Doch wo lassen sich diese Ordnungswidrigkeiten anzeigen?

Im Einzelfall liegt der Vollzug der Energieeinsparverordnung im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bundesländer, die in der Verpflichtung stehen, den angezeigten Ordnungswidrigkeiten nachzugehen. Insofern wenden Sie sich bitte bei Ordnungswidrigkeiten an Ihre zuständige Behörde. Die Deusche Energie-Agentur (dena) hat hierzu eine Liste von Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten veröffentlicht. Eine Übersicht über Anzeigestellen finden Sie hier.

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