Der Eigentümer einer Gewerbeimmobilie braucht immer dann einen Energieausweis, wenn er neu vermieten oder das betreffende Gebäude verkaufen möchte. Das gilt übrigens auch für das Leasing und Teilvermietungen. Bei Gewerbeimmobilien (sog. Nichtwohngebäude) besteht eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Die Ausweisarten unterscheiden sich dabei vor allem mit Blick auf den Aufwand, Preis und Methodik. Der kostengünstigere Verbrauchsausweis kann nur bei einer entsprechenden Datenlage erstellt werden. So müssen die Verbrauchsdaten für Strom und Wärme lückenlos vorliegen und es darf keine signifikanten Leerstände im betreffenden Objekt geben. Bei nicht gegebener oder lückenhafter Datenlage ist alternativ ein kostenintensiverer Bedarfsausweis obligatorisch. Gesetzesgrundlage für die Ausstellung von Energieausweisen ist die EnEV 2014 (EnEV steht für Energieeinsparverordnung).

Bei der Energieausweiserstellung wird ein Objekt grundsätzlich ganzheitlich bewertet. Das heißt pro Hausnummer stellt der Energieberater jeweils einen Energieausweis für die Gewerbeimmobilie aus. Befinden sich mehrere Firmen unter einer Hausnummer in einem Firmengebäude, so muss der Energieberater einen Ausweis für das gesamte Gewerbeobjekt ausstellen. Eine Ausstellung für einzelne Firmen ist nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon bildet das so genannte Mischgebäude. Bei einem Mischgebäude liegt eine Mischnutzung vor, so dass ein Gebäude teilweise wohnwirtschaftlich und teilweise gewerblich genutzt wird. Hier erfolgt eine getrennte Erfassung von Wohn- und Nichtwohngebäude und es müssen zwei Ausweise ausgestellt werden.

Wissen sollte man, dass der Ausweis bereits zu dem Besichtigungstermin der Gewerbeimmobilie vorliegen muss. Der Ausweis muss für die potenziellen Käufer oder Mieter zugänglich bzw. einsehbar sein. Bei dem Abschluss eines Vertrages (Leasingvertrag/Mietvertrag/ Kaufvertrag) ist der Energieausweis an die neuen Nutzer zudem auszuhändigen. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Bei Vorliegen eines Energieausweises müssen die Kennwerte auch in Immobilienanzeigen kommuniziert werden, um Bußgelder zu vermeiden.

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