Seit dem 01. Mai 2015 ist die neue Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) in Kraft, die in Bezug auf den Energieausweis viele Aspekte zum Energieausweis präzisiert hat. Demzufolge ist der Energieausweis bereits bei der ersten Objektbesichtigung eines potenziellen Käufers oder Mieters vorzulegen. Denn zu diesem Zeitpunkt ist gemäß EnEV bereits die Möglichkeit der Einsichtnahme zu schaffen. Dies wird in der Praxis häufig durch den Aushang des Ausweises während der Besichtigung gelöst.

Findet eine Besichtigung der Immobilie nicht statt, so muss der Eigentümer oder Vermieter eine Einsichtnahme auf Verlangen ermöglichen. Darüber hinaus ist auch eine konkrete Aushändigung des Energieausweises oder einer davon gemachten Kopie bei einem Nutzerwechsel obligatorisch.

× Fragen?